Beschluss Nr. 167/2008
Bebauungsplan Nr. 11 „Amselsteig" 4. Änderung,
OT Schönwalde-Siedlung - Abwägungsbeschluss
1. Die von den Bürgern sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) zur Offenlage und Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „Amselsteig"(Planentwurf Stand Juni 2008) hat die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft:
a) Berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:
TÖB Nr. 23 VNG Verbundnetz Gas AG
b) Teilweise berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:
TÖB Nr. 19 Landkreis Havelland
TÖB Nr. 22 WGI, Potsdam (für EMB)
c) nicht berücksichtigt werden die Anregungen und Hinweise von:
Bürger Nr. B1
Bürger Nr. B2
d) Keine Bedenken äußerte:
TÖB Nr. 4 Gemeinsame Landesplanungsabteilung Brandenburg/Berlin
2.Der Bürgermeister wird beauftragt, die TÖB und den Bürger, die Anregungen und Hinweise abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
3.Die Anlagen (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen) sind Bestandteil dieses Beschlusses.
(16 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)
Beschluss Nr. 168/2008
Bebauungsplan Nr. 11 „Amselsteig", 4. Änderung im OT Schönwalde-Siedlung - Satzungsbeschluss
Die Gemeindevertretung beschließt auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und § 89 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16.07.2003 (GVBI. I.S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2008 (GVBl I/08, S. 172)die 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 11 „Amselsteig"im OT Schönwalde-Siedlung für das Gebiet mit den Flurstücken 81 bis 93, 94/1, 94/2, 95 bis 104, 105/1, 105/2, 106 bis 108, 110, 111 tw., 252 bis 255, 264 bis 266 in der Flur 5, den Flurstücken 1, 149 tw, 170, 171 in der Flur 6 und den Flurstücken 1/9 tw., 5, 11 bis 14, 15/2, 16, 18 bis 21, 23, 24, 25, 161, 165 bis 167, 169 bis 182, 184 tw., 189 und 190 in der Flur 15 der Gemarkung Schönwaldeals Satzung.
Die Begründung wird gebilligt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)
Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Betr.: Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Amselsteig" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung
Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 18.09.2008 unter der Drucksache Nr. 168/2008 als Satzung beschlossene 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 "Amselsteig" für das Gebiet mit den Flurstücken 81 bis 93, 94/1, 94/2, 95 bis 104, 105/1, 105/2, 106 bis 108, 110, 111 (tlw.), 252 bis 255, 264 bis 266 in der Flur 5, den Flurstücken 1, 149 (tlw,) 170, 171 in der Flur 6 und den Flurstücken 1/9 (tlw.), 5, 11 bis 14, 15/2, 16, 18 bis 21, 23, 24, 25, 161, 165 bis 167, 169 bis 182, 184 (tlw.), 189 und 190 in der Flur 15 der Gemarkung Schönwalde wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 11 „Amselsteig" incl. Planwerk und Begründung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden
Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Schönwalde-Glien, 18.09.2008